Wie wird abgestimmt?

Die Volksabstimmung zu Stuttgart 21 entspricht dem Ablauf nach den meisten anderen Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland. Alle stimmberechtigten Personen sind im Stimmberechtigten-verzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Das Verzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Stimmberechtigte abstimmen und dass jeder Stimmberechtigte nur einmal abstimmt. Stimmberechtigt bei der Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag zum Landtag wahlberechtigt ist.

Die Daten für das Stimmberechtigten-verzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Stichtag (23. Oktober 2011). Alle stimmberechtigten Personen erhalten spätestens drei Wochen vor der Abstimmung eine Stimmbenachrichtigung (Muster). Mit dieser Benachrichtigung sowie einem Personalausweis weist man sich am Abstimmungstag im örtlichen Abstimmungslokal aus. Die Briefabstimmungsunterlagen können mit einem auf der Stimmbenachrichtigung enthaltenen Vordruck bei der zuständigen Gemeindeverwaltung angefordert werden.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass stimmberechtigte Personen keine Stimmbenachrichtigung erhalten. Sollten Sie deshalb drei Wochen vor der Volksabstimmung noch keine Stimmbenachrichtigung erhalten haben, empfiehlt es sich, bei der zuständigen Verwaltungsstelle (meist das örtliche Rathaus) nachzufragen.

Auf der Stimmbenachrichtigung sind noch einmal alle wichtigen Daten und Uhrzeiten der Abstimmung eingetragen.

Mit der Stimmbenachrichtigung wird auch der Text des S21-Kündigungsgesetzes, über das abgestimmt wird, versandt - ohne Gesetzesbegründung.

 

Beantragung eines Stimmscheins

Wer im Abstimmungslokal abstimmt, erhält dort einen Stimmzettel mit einem Abstimmungsumschlag. Anders als bei Parlamentswahlen wird bei der Urnenabstimmung noch mit amtlichen Abstimmungsumschlägen abgestimmt.

Wenn Sie in einem in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets Baden-Württemberg oder durch Briefabstimmung abstimmen wollen, benötigen Sie einen Stimmschein. Um diesen zu erhalten reicht ein einfacher Antrag.

Stimmscheinanträge können schriftlich oder mündlich, aber nicht fernmündlich, bis spätestens 18.00 Uhr zwei Tage vor der Abstimmung (Freitag), bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Wer für Dritte Briefscheinwahlunterlagen beantragen oder abholen will, benötigt eine schriftliche Vollmacht.
Wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Antrag sogar per Internet gestellt werden. Wenn die Gemeinden über ihre Homepages die entsprechende Möglichkeit einrichten, können Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag nicht selbst zur Urne gehen können, ihren Briefscheinantrag elektronisch abschicken.
Beim Ausfüllen der Briefabstimmungsunterlagen ist den mitgesandten Hinweisen genau zu folgen, da man ansonsten schnell die Ungültigkeit des Stimmzettels riskiert. Für die rechtzeitige Rücksendung der Unterlagen hat der Wähler zu sorgen. Der Umschlag muss bis zum Ende der Abstimmungszeit (in der Regel 18.00 Uhr des Abstimmungstages) bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle eingegangen sein.

Sie können den Stimmschein auf folgende Arten beantragen:

  • durch persönliches Erscheinen unter Mitnahme der Abstimmungsbenachrichtigung,
  • durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht und Ihrer Stimmbenachrichtigung ausgestatteten Vertreter. Der kann Ihnen den Stimmschein zuschicken und Sie stimmen einfach per Briefabstimmung ab,
  • schriftlich.

Empfehlenswert ist die Verwendung des auf der Stimmbenachrichtigung befindlichen Formulars. Möglich sind auch

  • Telegramm, Fernschreiben, Fax oder E-Mail und
  • über das Internet, sofern Ihre Gemeinde das anbietet.

Wer schon vor Versand der Stimmbenachrichtigung die Briefabstimmung beantragen möchte, weil er zum Beispiel einen längeren Urlaub geplant hat, kann einen Stimmscheinantrag für die Volksabstimmung am 27. November 2011 bei seiner Gemeinde stellen.

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Volksabstimmung können Briefabstimmungsunterlagen und Stimmscheine - auch wenn diese vorher beantragt werden - erst ab dem Montag, 7. November 2011, ausge­hän­digt bzw. versandt werden.

Mit dem Stimmschein erhalten die Stimmberechtigten

  • einen amtlichen Stimmzettel
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen hellroten Abstimmungsbriefumschlag (versehen mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist)

 

 

Briefabstimmung

Bei einer Briefabstimmung sollten Sie die Hinweise in den Unterlagen beachten. Insbesondere müssen Sie die eidesstattliche Versicherung über die persönliche Stimmabgabe unterschreiben, damit der Stimmzettel gültig ist. Auch darf die eidesstattliche Versicherung nicht vom Stimmschein getrennt werden. Außerdem sollten Sie darauf achten, den Abstimmungsbrief rechtzeitig abzuschicken, damit er vor Ablauf der Abstimmungszeit ankommt.

Sollten Sie ihn mit der Post schicken, planen Sie zur Sicherheit am besten einige zusätzliche Tage ein. Sie können den Abstimmungsbrief aber auch in den Briefkasten am Rathaus einwerfen. 

Wer durch Briefabstimmung abstimmt,

  • kennzeichnet persönlich den Stimmzettel,
  • legt ihn in den amtlichen (blauen) Stimmzettelumschlag für die Briefabstimmung und klebt diesen zu,
  • unterzeichnet die auf dem Stimmschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung unter Angabe von Ort und Tag,
  • steckt den zugeklebten Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Stimmschein einzeln in den (hellroten) Abstimmungsbriefumschlag, verschließt diesen
  • und sendet ihn auf dem Postwege oder auf andere Weise so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle, dass er spätestens am Abstimmungstags (27. November 2011) bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Abstimmungsbrief sollte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland spätestens drei Werktage vor der Abstimmung (Donnerstag, 24. November 2011), bei entfernter liegenden Orten noch früher, bei dem Postunternehmen eingeliefert werden. Ab 25. November sollten die Abstimmungsbriefe am Besten direkt bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden; die Übergabe in einem normalen Abstimmungslokal ist dagegen nicht möglich.

Bei persönlicher Abholung kann die Briefabstimmung auch sofort bei allen Bürgerämtern an Ort und Stelle vorgenommen werden. Hierfür sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (Sichtschutz). Die entgegengenommenen Abstimmungsbriefe sind zu sichern.

 

Stimmzettel

Die Stimmberechtigten suchen ihren Abstimmungsraum auf, der auf ihrer Stimmbenachrichtigung, die ihnen zugegangen ist, konkret mit Adresse benannt ist. Zur Abstimmung mitzubringen sind der Personalausweis oder der Reisepass und möglichst auch die Stimmbenachrichtigung.

Der Stimmbezirksvorstand händigt ihnen einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Umschlag aus. Der Stimmzettel wird in der Abstimmungszelle gekennzeichnet und ist dort auch in den amtlichen Umschlag einzulegen. Im Anschluss daran ist die Stimmbenachrichtigung beim Stimmbezirksvorstand abzugeben. Ausweisen muss man sich jedenfalls dann, wenn man die Stimmbenachrichtigung nicht dabei hat. Der Stimmbezirksvorstand prüft die Berechtigung und gibt nach positiver Prüfung die Abstimmungsurne frei, in die die Abstimmenden dann ihren Umschlag einwerfen.

Der Stimmberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Stimmberechtigter, der nicht lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

Zur Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel in amtlich abgestempelten Abstimmungsumschlägen verwendet werden. Stimmzettel und Abstimmungsumschläge müssen innerhalb eines Stimmkreises in Form und Farbe einheitlich sein.

Die Abstimmung selbst ist für den Stimmberechtigten einfach: er kann nur "JA" oder "NEIN" ankreuzen.

Der Text auf dem Stimmzettel lautet: 

Stimmzettel

Stimmen Sie der Gesetzesvorlage 'Gesetz über die Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21' (S21-Kündigungsgesetz) zu?

Ja ( )                                                      Nein ( )
Mit Ja stimmen Sie für die Verpflichtung der Landesregierung, Kündigungsrechte zur Auflösung der vertraglichen Vereinbarungen mit Finanzierungspflichten des Landes bezüglich des Bahnprojekts Stuttgart 21 auszuüben.Mit Nein stimmen Sie gegen die Verpflichtung der Landesregierung, Kündigungsrechte zur Auflösung der vertraglichen Vereinbarungen mit Finanzierungspflichten des Landes bezüglich des Bahnprojekts Stuttgart 21 auszuüben.

Sie haben 1 Stimme. Bitte in nur einen Kreis ein Kreuz (X) einsetzen.
Den Stimmzettel dann bitte in den Abstimmungsumschlag einlegen.

Muster des Amtlichen Stimmzettels

Achtung!
Mit "Ja" stimmen die Wählerinnen und Wähler für den Ausstieg des Landes aus der Projektfinanzierung des Tiefbahnhofs, mit "Nein" für die Mitfinanzierung des Landes und Fortführung des Bauprojekts. Die umstrittene Fragestellung auf dem Stimmzettel ergibt sich aus der Verfassung. Es kann nur über den im Landtag abgelehnten Gesetzentwurf zur Kündigung der Finanzierungsverträge zu Stuttgart 21 abgestimmt werden. Eine Frage wie: "Sind Sie für oder gegen Stuttgart 21?" ist nicht möglich.

Das S 21 - Kündigungsgesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden – mindestens jedoch ein Drittel aller Stimmberechtigten (ca. 2,5 Millionen Stimmberechtigte) – mit "Ja" stimmt.

Das S 21 - Kündigungsgesetz ist abgelehnt, wenn die Mehrheit der Abstimmenden mit "Nein" stimmt. Das S 21-Kündigungsgesetz ist außerdem nicht angenommen, wenn zwar die Mehrheit der Abstimmenden mit "Ja" stimmt, diese Mehrheit jedoch aus weniger als einem Drittel aller Stimmberechtigten besteht.

 

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die Stimmbezirksvorstände das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Gleichzeitig ermitteln die Briefabstimmungsvorstände das Ergebnis der Briefabstimmung aus den ihnen zugewiesenen Abstimmungsbriefen. Die Kreisabstimmungsausschüsse prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung im Stimmkreis, fassen die Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirksvorstände und der Briefabstimmungsvorstände zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis zusammen und stellen dieses fest.

Das vorläufige amtliche Ergebnis der Volksabstimmung wird am Abstimmungsabend von der Landesabstimmungsleiterin nach den Meldungen der Kreisabstimmungsleiter ermittelt. Die Landesabstimmungsleiterin teilt das vom Landesabstimmungsausschuss festgestellte Ergebnis der Abstimmung im Land dem Landtag und der Regierung mit.

Der Landesabstimmungsausschuss stellt das endgültige Abstimmungsergebnis am 9. Dezember 2011 fest. Er stellt auch fest, ob das S 21-Kündigungsgesetz die erforderliche Stimmenmehrheit erlangt hat.

Das Abstimmungsergebnis wird in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt.


 

 

Weitere Informationen

Innenministerium Baden-Württemberg:
Volksabstimmung S 21-Kündigungsgesetz

Volksabstimmungsgesetz Baden-Württemberg (VAbstG)
Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1984

Bekanntmachung der Landesregierung
zur Volksabstimmung über die Gesetzesvorlage des S 21-Kündigungsgesetzes
Vom 28. September 2011

Gemeinsame Hinweise der Landesabstimmungsleiterin und des Innenministeriums für die Volksabstimmung über die Gesetzesvorlage
des S 21-Kündigungsgesetzes

(VAS21Hinw)
Vom 29. September 2011 - Az.: 2-1056/24

Landtagswahlgesetz (pdf)

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