
Beteiligungs-Dings: Der Light-Faden - nur als PDF (Barrierefrei)
Baden-Württemberg hat über 40 Jahre Erfahrung mit Jugendbeteiligung. Fachkräfte, Bürgermeister:innen und Verwaltungsangestellte haben verschiedenste Wege und Ansätze ausprobiert, Beteiligungsformen ins Leben gerufen und wieder eingestellt. Manches hat sich bewährt, anderes hat kaum einen Sommer überstanden und vieles wird immer wieder verändert, umgewandelt, angepasst.
Nahezu alle, die auf kommunaler Ebene arbeiten, kennen den § 41a GemO BW, der seit 2015 zur Beteiligung junger Menschen in Städten und Gemeinden verpflichtet. Und doch sind nicht alle Fragen beantwortet. Anstelle eines dicken Handbuches gibt die Landeszentrale für politische Bildung BW einen Infobrief heraus, der die Themenbereiche portioniert und leicht verdaulich aufbereitet. Hier finden Sie Interviews, weiterführende Links, nützliche Tipps aus der Praxis und die eine oder andere Antwort. Alle Ausgaben finden Sie auf den Seiten des Fachbereichs Jugend und Politik: www.lpb-bw.de/beteiligungs-dings-light-faden
Thema der aktuellen Ausgabe:
Kommunale Jugend- und Kinderbeteiligung
Der § 41a in der baden-württembergischen Gemeindeordnung gilt als eine der weitreichendsten Regelungen der Kinder- und Jugendbeteiligung im Bundesvergleich. Sie ist aber weder die erste gesetzliche Formulierung im Land, die die Jugendbeteiligung regelt, noch ist sie die einzige. Aber auch die Novellierung des § 41a GemO BW aus dem Jahr 2015 bleibt in vielen Punkten vage und hat damit juristische Fragen aufgeworfen.
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