Extremismusdefinitionen

Es gibt keine einheitliche Definition des Begriffs Extremismus. Wohl aber gibt es eine Gemeinsamkeit, die die unterschiedlichen Annäherungen an den Begriff verbindet: Extremismus lehnt den demokratischen Verfassungsstaat und seine Werte ab. Er missachtet Menschenwürde und Rechtsstaatlichkeit – und oft zeigt er Bereitschaft zur Gewalt. Extremisten oder extremistisch orientierte Personen sind zum Beispiel gegen das Grundgesetz, gegen demokratische Institutionen und die freie Presse. Extremismus bedroht die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Diese Begriffsbestimmung setzt die Definition des demokratischen Verfassungsstaates voraus. Der Politikwissenschaftler Armin Pfahl-Traughber erläutert: „Es handelt sich demnach um einen Abgrenzungsbegriff und eine Negativdefinition – konstitutiv für das Verständnis ist die Ablehnung der Normen und Regeln des demokratischen Verfassungsstaates.“
Diese Seite gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Definitionen und Verwendungsweisen des Extremismusbegriffs.
Was ist die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO)?
Verfassungsgrundsätze

Extremisten lehnen die freiheitliche demokratische Grundordnung ab und sind deswegen eine Gefahr für die Demokratie. Was bedeutet das?
Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschreibt die wichtigsten Grundprinzipien unseres Staates. Trotzdem ist der sperrige Begriff „freiheitliche demokratische Grundordnung“ – manchmal auch einfach mit „fdGO“ abgekürzt – eher unbekannt. Er bezeichnet die zentralen Grundwerte der Demokratie in Deutschland. Allen voran gehört dazu die Würde des Menschen (Art. 1 Grundgesetz). Dieser Grundgesetzartikel garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde und bindet alle staatliche Gewalt an die weiteren Grundrechte (Art. 2–19).
Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird im Grundgesetz zweimal explizit genannt: in Artikel 18, nach dem niemand Grundrechte verletzen darf, und in Artikel 21 (2), dem sogenannten Parteienartikel. Dort ist geregelt, dass das Bundesverfassungsgericht entscheiden kann, ob Parteien verfassungswidrig sind, ob ihre Zielsetzungen also gegen unser Grundgesetz verstoßen. Artikel 21 (2) GG besagt im Wortlaut:
„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“
Die zentralen Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Das Bundesverfassungsgericht hat die freiheitliche demokratische Grundordnung in den vergangenen Jahrzehnten näher ausdefiniert. Insbesondere in den Urteilen zu den Verboten der Sozialistischen Reichspartei (1952) und der Kommunistischen Partei Deutschlands (1956) wurden die Verfassungsgrundsätze vertieft.
Das Parteiverbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (2017) führte zwar nicht zu einem Verbot der rechtsextremistischen Partei. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil aber fest, welche grundlegenden Prinzipien für den freiheitlichen Verfassungsstaat „schlechthin unentbehrlich“ sind. Das sind:
- Die Menschenwürde
Der Grundsatz der Menschenwürde ist elementar für unsere Demokratie und steht an erster Stelle im Grundgesetz, in Artikel 1 (1): „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Die Menschenwürde ist die wichtigste Wertentscheidung in der Verfassung. Sie besagt, dass die Menschenwürde dem Menschen durch seine bloße Existenz zu eigen ist. Die Menschenwürde kann deshalb auch niemandem genommen werden. Menschenwürde äußert sich unter anderem darin, dass jeder Mensch vor dem Gesetz gleich ist. Artikel 1 bindet die gesamte staatliche Gewalt an die weiteren Grundrechte (Art. 2 bis 19 GG) der bundesdeutschen Verfassung.
- Demokratieprinzip
Damit das Demokratieprinzip erfüllt ist, müssen Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt am Prozess der politischen Willensbildung teilnehmen können. Dazu gehört, dass die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eigenständig entscheiden, welche Partei ihre Interessen am besten vertritt, und sie diese Partei frei wählen können. Das Prinzip der Demokratie kennzeichnet außerdem die „Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk". Ein anderer Begriff dafür ist „Volkssouveränität". Einfach beschrieben bedeutet das: Die Macht liegt beim Volk, es wählt seine Vertreterinnen und Vertreter.
- Rechtsstaatlichkeit
Die sogenannte öffentliche Gewalt, wie zum Beispiel die Polizei, ist in einem Rechtsstaat an das Recht gebunden. Ihr Handeln setzt eine gesetzliche Grundlage voraus. Die Einhaltung der Gesetze durch die öffentliche Gewalt unterliegt der Kontrolle der unabhängigen Justiz. Gemäß dem staatlichen Gewaltmonopol darf physische Gewalt ausschließlich von bestimmten staatlichen Organen wie der Polizei ausgeübt werden, nicht hingegen von Einzelpersonen. Diese dürfen nur aus Notwehr gewalttätig handeln.
Was sind Einstellungen und Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung?
Wer die freiheitliche demokratische Grundordnung „beseitigen“ will, zielt darauf ab, eines oder mehrere dieser drei Grundprinzipen (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit) abzuschaffen und/oder die Demokratie durch ein anderes System zu ersetzen.
Damit zum Beispiel eine Partei als verfassungswidrig eingestuft werden kann, muss sie die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen oder beeinträchtigen wollen und aktiv und geplant gegen diese Grundprinzipien handeln. Verfassungswidrig wäre es beispielsweise, wenn eine Partei Gewalt anwendet oder wenn sie – so das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren von 2017 (zum Urteil) – eine „Atmosphäre der Angst“ herbeiführt, unter der die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung eingeschränkt ist.
Einfach erklärt bedeutet das: Wenn zum Beispiel eine Gruppe von Menschen nicht möchte, dass Gerichte unabhängige Entscheidungen treffen oder dass eine Regierung wieder abgewählt werden kann, ist dies gegen den Kern unserer Demokratie gerichtet und damit verfassungsfeindlich. Ein solches Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung fällt unter das Verfassungsschutzverständnis von Extremismus, ohne dass der Verfassungsschutz dies ausdrücklich formuliert. Über eine solche demokratiefeindliche Gruppierung darf der Verfassungsschutz auch mit geheimdienstlichen Mitteln Informationen sammeln.
Zwar sind diese Aussagen auf Parteien bezogen – doch sie zeigen zugleich auch für andere Akteure wie zum Beispiel Vereine oder Einzelpersonen auf, was es bedeutet, die freiheitliche demokratische Grundordnung abzulehnen.
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Extremismus nach gesetzlichen und behördlichen Definitionen
Der Extremismusbegriff ist weder in Gesetzen noch durch Behörden eindeutig definiert. Vielmehr wird hier der Begriff der „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" verwendet. Doch diese lange, vielen vielleicht auch als umständlich erscheinende Formulierung ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht weit verbreitet. Stattdessen ist von Extremismus die Rede. Auch für die Arbeit der Sicherheitsbehörden spielt der Extremismusbegriff eine zentrale Rolle.
Extremismusdefinition der Verfassungsschutzbehörden

Bundesamt für Verfassungsschutz: Keine explizite Extremismusdefinition
Am prominentesten wird der Extremismusbegriff von den Verfassungsschutzbehörden verwendet. Sie bezeichnen damit Organisationen, Strömungen und Phänomenbereiche, die sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten. In den jährlichen Verfassungsschutzberichten existieren zum Beispiel die Kategorien „Linksextremismus“ oder „Rechtsextremismus“.
Allerdings: Der Begriff „Extremismus“ wird dabei zwar verwendet, aber nicht definiert. Die Verfassungsschutzbehörden verfügen über keine gesetzliche Definition des Begriffs Extremismus, sondern leiten ihren Auftrag aus den jeweiligen Verfassungsschutzgesetzen der Länder und des Bundes ab.
Landesverfassungsschutz Baden-Württemberg und Extremismus
Auch im Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) Baden-Württemberg ist nirgendwo die Rede von Extremismus. Auf seiner Webseite benennt der Landesverfassungsschutz jedoch beispielsweise Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Linksextremismus als seine Arbeitsfelder und listet „Sammlung von Informationen über extremistische Bestrebungen“ als eine seiner Aufgaben auf. Was also versteht er unter Extremismus?
Einen Einblick gibt das Landesverfassungsschutzgesetz in §3 Abs. 1 LVSG:
„Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe, Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder frühzeitig zu erkennen und den zuständigen Stellen zu ermöglichen, diese Gefahren abzuwehren.“
Weiterhin regelt der Paragraf, dass das Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung dieser Aufgaben Informationen sammelt „über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind“. Hier erklären wir, was die freiheitlich demokratische Grundordnung, abgekürzt fdGO, eigentlich ist.
Extremismusdefinition der Polizeibehörden
Politisch motivierte Kriminalität (PMK)
Nicht nur die Verfassungsschutzbehörden sind durch einen gesetzlichen Auftrag für die Bekämpfung des politischen Extremismus zuständig. Die Polizei, insbesondere der polizeiliche Staatsschutz, ist für die Verfolgung von Straf- und Gewalttaten zuständig, die aus einer politischen Motivation heraus begangen werden. Der Fachbegriff dafür lautet „politisch motivierte Kriminalität“.
In der Kriminalstatistik gehören zur politisch motivierten Kriminalität insgesamt fünf Phänomenbereiche:
- rechts
- links
- ausländische Ideologie
- religiöse Ideologie
- sonstige
Neben der allgemeinen Kategorie der politisch motivierten Kriminalität weist die Statistik in der Unterkategorie „extremistische Straftaten“ diese zusätzlich aus. Unter extremistische Straftaten sammelt das Bundesministerium des Inneren Straftaten, „bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind".
Hintergrund: Politisch motivierte Kriminalität
Hintergrund: Politisch motivierte Kriminalität
Der politisch motivierten Kriminalität (PMK) werden Straftaten zugeordnet, „wenn die Tatumstände und/oder die Tätereinstellung Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie
- den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten,
- sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- gegen eine Person wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status physischen und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität oder äußeren Erscheinungsbildes gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.
- Darüber hinaus werden Tatbestände gem. §§ 80a-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102, 104, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 234a oder 241a StGB sowie des VStGB erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.“
Ähnlich wie die Verfassungsschutzbehörden, werden die Straftaten der PMK in unterschiedliche Kategorien einsortiert. Seit einer Reform des „Definitionssystems politisch motivierte Kriminalität“ im Jahr 2017 umfasst die Statistik insgesamt fünf Phänomenbereiche (rechts, links, ausländische Ideologie, religiöse Ideologie, sonstige). Bis zum Jahr 2017 wurden seit der Einführung im Jahr 2001 die Phänomenbereiche „ausländische Ideologie“ und „religiöse Ideologie“ gemeinsam als „PMAK“ (Politisch motivierte Ausländerkriminalität) ausgewiesen.
Bei der Statistik zu politisch motivierter Kriminalität handelt es sich um eine Eingangsstatistik. Das heißt, dass die PMK-Zahlen am Anfang der polizeilichen Ermittlungen erhoben werden und nicht am Ende oder zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens.
Weitere Informationen:
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/pmk_node.html
Wie viele Straftaten fielen 2019 unter „Politisch motivierte Kriminalität?“
Am 12. Mai 2020 hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat die Fallzahlen der politisch motivierten Kriminalität für 2019 veröffentlicht. zur Veröffentlichung
Dieser Abschnitt wird nicht regelmäßig aktualisiert und dient vielmehr als Hinweis, dass jährlich diese Zahlen veröffentlicht werden.
Weitere gesetzliche Regelungen
Grundgesetz
Auch abseits des sicherheitsbehördlichen und rechtlichen Kontext findet sich in anderen einschlägigen Bundesgesetzen der Begriff des Extremismus nicht, auch wenn sich die Rechtsmaterie auf das Phänomen bezieht.
So heißt es im Grundgesetz (GG) in Art. 21 Abs. 2: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ Entsprechend ist im Parteiengesetz (PartG) nicht von extremistischen Parteien die Rede, sondern von verfassungswidrigen Parteien (§32 PartG).
Somit wird hier eine Negativdefinition vorgenommen, indem Parteien als verbotswürdig gesehen werden, deren Ziele sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wenden.
Abgabenordnung
Ein anderes Beispiel stellt die Abgabenordnung (AO) dar. Hier heißt es unter § 51 Abs. 3: „Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft […] keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.“
Extremismus: Geschichte und Alternativen eines umstrittenen Begriffs

Schon seit einigen Jahren gibt es zunehmend Kritik an dem Begriff „Extremismus“. Unter anderem stellen Wissenschaftler fest, dass der Begriff unscharf ist oder mitunter als politischer Kampfbegriff“ verwendet wird. Die einzelnen Kritikpunkte und mögliche Alternativen dazu sind auf dieser Unterseite aufgeführt und erklärt.
Quellen und weitere Literatur
Quellen und weitere Literatur
Backes, Uwe: Politischer Extremismus in demokratischen Verfassungsstaaten. Elemente einer normativen Rahmentheorie, Opladen 1989.
Backes, Uwe/Eckhard Jesse: Vergleichende Extremismusforschung, Baden-Baden 2005.
Backes, Uwe: Politische Extreme. Eine Wort- und Begriffsgeschichte von der Antike bis zur Gegenwart, Göttingen 2006.
Baron, Philip/Ansgar Drücker/Sebastian Seng (Hrsg.): Das Extremismusmodell. Über seine Wirkungen und Alternativen in der politischen (Jugend-)Bildung und der Jugendarbeit, Düsseldorf 2018.
Bötticher, Astrid/Miroslav Mareš: Extremismus. Theorien – Konzepte – Formen, München 2012.
Forum für kritische Extremismusforschung (Hrsg.): Ordnung. Macht. Extremismus. Effekte und Alternativen des Extremismus-Modells, Wiesbaden 2011.
Grimm, Marc: Rechtsextremismus – Zur Genese und Durchsetzung eines Konzepts, Weinheim 2018.
Jan Ackermann/u.a. (Hrsg.): Metamorphosen des Extremismusbegriffes. Diskursanalytische Untersuchungen zur Dynamik einer funktionalen Unzulänglichkeit, Wiesbaden 2015.
Jaschke, Hans-Gerd: Politischer Extremismus, Wiesbaden 2006.
Jesse, Eckhard/Tom Mannewitz (Hrsg.): Extremismusforschung. Handbuch für Wissenschaft und Praxis, Baden-Baden 2018.
Kailitz, Steffen: Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, Wiesbaden 2004.
Mannewitz, Tom u. a.: Was ist politischer Extremismus? Grundlagen, Erscheinungsformen, Interventionsansätze, Frankfurt/M. 2018.
Mudde, Cas: Politischer Extremismus in Europa, in: Gereon Flümann (Hrsg.): Umkämpfte Begriffe. Deutungen zwischen Demokratie und Extremismus, Bonn 2017, S. 35-57.
Virchow, Fabian: „Rechtsextremismus“: Begriffe – Forschungsfelder – Kontroversen, in: ders./Martin Langebach/Alexander Häusler (Hrsg.): Handbuch Rechtsextremismus, Wiesbaden 2016, S. 5-41.
„Das Zeitalter der Extreme“: Eric Hobsbawn: Das Zeitalter der Extreme. Weltgeschichte des 20. Jahrhunderts, München 1995. Aufgegriffen wird dieser Begriff beispielsweise bei:
- Hans-Gerd Jaschke: Politischer Extremismus, Wiesbaden 2006, S. 7;
- Eckhard Jesse/Tom Mannewitz: Konzeptionelle Überlegungen, in: dies. (Hrsg.): Extremismusforschung. Handbuch für Wissenschaft und Praxis, Baden-Baden 2018, S. 11–22, hier S. 11;
- Tom Thieme: Extremismus in Deutschland – Kontinuität und Wandel, in: Tom Mannewitz u. a.: Was ist politischer Extremismus? Grundlagen, Erscheinungsformen, Interventionsansätze. Frankfurt/M. 2018, S. 31–44, hier S. 31 f.
Quellen zum Abschnitt „Sozialwissenschaft“
- Uwe Backes/Eckhard Jesse: Extremismusforschung. Ein Stiefkind der Politikwissenschaft, in: dies.: Vergleichende Extremismusforschung, Baden-Baden 2005, S. 35–56.
- Eckhard Jesse: Grundlagen, in: ders./Tom Mannewitz (Hrsg.): Extremismusforschung. Handbuch für Wissenschaft und Praxis, Baden-Baden 2018, S. 23–58.
- Christoph Kopke/Lars Rensmann: Die Extremismus-Formel. Zur politischen Karriere einer wissenschaftlichen Ideologie, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 45 (2000), S. 1541–1462, Zitat S. 1462.
- Erwin K. Scheuch/Hans D. Klingemann: Theorie des Rechtsradikalismus in westlichen Industriegesellschaften, in: Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik 12 (1967), S. 11–29.
- Hans D. Klingemann/Franz U. Pappi: Politischer Radikalismus. Theoretische und methodische Probleme der Radikalismusforschung, dargestellt am Beispiel einer Studie anläßlich der Landtagswahl 1970 in Hessen, München 1972.
- Hans-Helmuth Knütter: Ideologien des Rechtsradikalismus im Nachkriegsdeutschland. Eine Studie über die Nachwirkungen des Nationalsozialismus, Bonn 1961;
- Manfred Rowold: Im Schatten der Macht. Zur Oppositionsrolle der nicht-etablierten Parteien in der Bundesrepublik, Düsseldorf 1974.
- Funke, Manfred: Extremismus im demokratischen Verfassungsstaat. Ausgewählte Texte und Materialien zur aktuellen Diskussion, Bonn 1978.
- Grimm, Marc: Rechtsextremismus – Zur Genese und Durchsetzung eines Konzepts, Weinheim 2018.
- Eckhard Jesse/Tom Mannewitz: Konzeptionelle Überlegungen, in: dies. (Hrsg.): Extremismusforschung. Handbuch für Wissenschaft und Praxis, Baden-Baden 2018, S. 11–22, hier S. 15.
Internetressourcen
Internetressourcen
- Broschüre „Das Extremismusmodell. Über seine Wirkungen und Alternativen in der politischen (Jugend-)Bildung und der Jugendarbeit: www.idaev.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/Reader/2018_IDA_Extremismusmodell.pdf [07.03.2019].
- Themenseite des Bundesamtes für Verfassungsschutz: https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder, [01.12.2018].
- Themenseite „Extremismus“ der Bundeszentrale für politische Bildung: https://www.bpb.de/politik/extremismus/, [01.12.2018].
- Themenseite „Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: http://www.demokratie-bw.de/gmf.html, [01.12.2018].
- Themenseite „Politischer Extremismus“ von jugendschutz.net: http://www.jugendschutz.net/politischer-extremismus/, [01.12.2018].